Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

1. Bestandteil der Ausbildung:
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Die Fahrausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnung, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung wieder aufgenommen, so sind für die angebotenen Leistungen die Entgelte maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Ausbildung gültig.  Hierauf hat die Fahrschule bei Wiederaufnahme hinzuweisen.

Eignungsmängel des/der Fahrschülers/in
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der/die Fahrschüler/in die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so  für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Preisen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlicher Vorprüfung bis zur ersten theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung, im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung, ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen. Höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigung
Kann der/die Fahrschüler/in eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler*in nicht wahrgenommene Fahrstunde in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem/der Fahrschüler/in bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit gezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom/von der Fahrschüler/in jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der/die Fahrschüler/in:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er/sie diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht.
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
c) wiederholt oder grob fahrlässig gegen Weisungen oder Anordnungen der Fahrlehrer*innen verstößt.

Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt hat die Fahrschule Anspruch auf Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und ggf. für die Gebühren der Prüfungsvorstellung
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der/die Fahrschüler/in, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule jedoch vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung jedoch vor Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung eines Drittels jedoch vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt jedoch vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem/der Fahrschüler/in bleibt der Nachweis vorbehalten, das ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder geringer angefallen ist.

Kündigt die Fahrschule ohne triftigen Grund oder der/die Fahrschüler/in, weil er/sie hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule kein Grundbetrag  zu. Eine Vorauszahlung ist erstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer*innen und Fahrschüler*innen haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des/der Fahrschülers/in davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der/die Fahrlehrer/in um mehr als 15 Minuten, so braucht der/die Fahrschüler/in nicht länger zu warten. Hat der/die Fahrschüler/in den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen/ihren Lasten. Verspätet er/sie sich um mehr als 15 Minuten, braucht der/die Fahrlehrer/in nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt in diesem Fall als ausgefallen (Ziffer 3b Abs. 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom/von der Fahrschüler/in nicht wahrgenommenen Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem/der Fahrschüler/in bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht
Der/die Fahrschüler/in ist vom Unterricht ausgeschlossen wenn:
a) er/sie unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) anderweitiger Zweifel an seiner/ihrer Fahrtüchtigkeit begründet ist.

Ausfallentschädigung
Der/die Fahrschüler/in hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem/der Fahrschüler/in bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sein nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen
Der/die Fahrschüler/in ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Ausbildungsfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht eines/er Fahrlehrers/in bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des/der Fahrschülers/in bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler*in und Fahrlehrer verloren, muss der/die Fahrschüler/in unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den/die Fahrlehrer/in warten. Falls erforderlich hat er/sie die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er/sie dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der/die Fahrschüler/in die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der/die Fahrlehrer/in nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung
(§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des/der Fahrschülers/in; diese ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der/die Fahrschüler/in nicht zum Prüfungstermin, ist er/sie zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand
Hat der/die Fahrschüler/in keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er/sie nach Vertragsabschluss seinen(ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Stand: Januar 2018

 

 

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